§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen
„Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz”
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige, öffentliche Stiftung des bürgerlichen
Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Mainz.
§ 2
Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tanzsportes im Tanzsportverband
Rheinland-Pfalz.
Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung von Dienstleistungen und Ausbildungsangeboten für
den Leistungssport Tanzen in Rheinland-Pfalz
b) Förderung von Dienstleistungen und Ausbildungsangeboten für
den Freizeit-Breitensport Tanzen in Rheinland-Pfalz
c) Förderung der Jugendarbeit im Tanzsportverband Rheinland-Pfalz
d) weitere Maßnahmen im Sinne des Stiftungszwecks
Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt 100.000,– DM ( 51129,19 Euro)und kann
durch Zuwendung Dritter aufgestockt werden. Das Stiftungsvermögen
ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich
anzulegen.
(2) Zuwendungen an die Stiftung können mit der Auflage verbunden
werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene
Einzelmaßnahme zu verwenden sind.
(3) Ein Rückgriff auf das Stiftungsvermögen ist nur zulässig, wenn der
Stiftungswille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der
Stiftung nicht gefährdet ist. Sollte das Stiftungsvermögen durch die
Zuwendung Dritter den Betrag von 2.000.000,– DM (1.022.583,70 Euro) überschreiten, so
werden die den Betrag überschreitenden Beträge, soweit sie nicht
ausdrücklich zur Vermehrung des Stiftungsvermögens zugewendet worden
sind, als Zuwendung behandelt.
Solche Beträge unterliegen der freien Verfügung der Stiftungsorgane
im Rahmen dieser Satzung und des Stiftungszwecks.
§ 5
Mittelverwendung
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich
zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Aus unverbrauchten Erträgen können angemessene Rücklagen, soweit
steuerlich zulässig, unter Beachtung der staatlichen Vorschriften und
des Stiftungszwecks für größere Maßnahmen über mehrere Jahre hinweg
gebildet werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Stiftungsorgane
(1)Organe der Stiftung sind
a) der Stiftungsvorstand
b) der Stiftungsrat
c) die Stifterversammlung
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Die Stiftungsorgane können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 5 Personen, die vom Stiftungsrat auf
die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
Bei der Wahl bestimmt der Stiftungsrat auch den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.
(2) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist mit zwei Drittel
Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates jederzeit möglich.
(3) Mitglieder des Stiftungsrates können nicht gleichzeitig dem Stiftungsvorstand
angehören.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder
erschienen sind, darunter der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter.
(5) Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Satzung
und den Bestimmungen des Stiftungsrates. Dazu gehören insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) die Aufstellung des Haushaltsplanes
c) die Vergabe der Stiftungsmittel
d) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung
e) die Erstellung der Jahresrechnung
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils
2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zu handeln berechtigt.
(3) Der Vorsitzende des Stiftungsrates nimmt an den Sitzungen des Vorstandes
mit beratender Stimme teil.
§ 9
Stiftungsrat
(1)Dem Stiftungsrat gehören die folgenden 15 Personen an:
a) der jeweilige Präsident des Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz
als Vorsitzender des Stiftungsrates
b) der Sportwart des Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz
der Lehrwart des Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz
der Jugendwart des Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz
der Schatzmeister des Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz
c) weitere 5 Personen, welche auf Vorschlag des Präsidiums des
Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz durch den Verbandstag des
Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz zu wählen sind.
d) weitere 5 Personen, welche durch die Versammlung der Stifter
zu wählen sind.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates, soweit sie nicht kraft Amtes dem
Stiftungsrat angehören, werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand
ist berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen.
Er hat jedoch nur beratende Stimme. Außerdem ist auf Verlangen
von mindestens 8 Mitgliedern des Stiftungsrates oder auf Verlangen
des Vorstandes innerhalb von 4 Wochen der Stiftungsrat einzuberufen.
(4) Zu den Sitzungen des Stiftungsrates ist schriftlich mit einer Ladungsfrist
von 4 Wochen, unter Ankündigung der Tagesordnung, einzuladen.
(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist.
§ 10
Aufgabe des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten
der Stiftung.
(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und die Bestellung des
Vorsitzenden des Vorstandes
b) die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes
c) die Beratung des Vorstandes in allen Fragen, die der Verwirklichung
des Stiftungszwecks dienen.
(3) Die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung sowie
die Entlastung des Vorstandes.
(4) Die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes, für die
Anlage des Stiftungsvermögens und für die Richtlinien der Sportförderung
der Stiftung.
(5) Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Aufhebung
der Stiftung oder deren Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.
§ 11
Stifterversammlung
(1) Die Stifterversammlung setzt sich zusammen aus allen Stiftern der Stiftung.
Ihre Aufgabe ist es, aus ihren Reihen 5 Personen in den Stiftungsrat
zu entsenden. In der Stifterversammlung hat jeder Stifter, unabhängig
von der Höhe des eingebrachten Kapitals, eine Stimme.
Weitere Aufgabe der Stifterversammlung ist es, Zustifter zu finden und
auf die Mitgliedsvereine des Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz einzuwirken,
sich an der Stiftung zu beteiligen. Sie ist unabhängig von
der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Stifterversammlung tritt jeweils zur Wahl der 5 Mitglieder des Stiftungsrates
am Ende der vierjährigen Wahlperiode zusammen.
Zur Stifterversammlung wird mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
§ 12
Satzungsänderungen und Zusammenlegungen der Stiftung
sowie Ausfallberechtigung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks gegenstandslos oder erscheint
die Stiftung als nicht mehr sinnvoll, so kann der Stiftungsrat mit mindestens
zwei Drittel seiner Mitglieder der Satzung einen veränderten, oder
neuen Zweck geben.
(2) Sonstige Satzungsänderungen oder eine Auflösung der Stiftung werden
vom Stiftungsrat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder
beschlossen.
(3) Jede Satzungsänderung bedarf darüber hinaus der mehrheitlichen
Zustimmung der Mitgliederversammlung des Tanzsportverbandes
Rheinland-Pfalz.
(4) Im Falle des Erlöschens der Stiftung fällt das Vermögen an den
Tanzsportverband Rheinland-Pfalz, welcher es in einer dem Stiftungszweck
entsprechenden Weise zu verwenden hat.
§ 13
Staatliche Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des
rheinland-pfälzischen Stiftungsgesetzes.
Kirchheimbolanden, den 15. Dezember 1994
Holger Liebsch
Präsident
Tanzsportverband Rheinland-Pfalz e.V.
Geändert durch Beschluss des Stiftungsrates und der jeweiligen Verbandstage 1995 und 1998
Genehmigt durch die Aufsichtsbehörde Rechtsamt der Stadt Mainz mit Schreiben vom 7.Mai 1999 und im Staatsanzeiger veröffentlicht.
Geändert durch Beschluss des Stiftungsrates und des TRP Verbandstages am 25.4.2010 in Neuwied am Rhein. Genehmigt mit Schreiben der ADD Trier ( Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion )
vom 26.5.2010 . (Gem. § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 LStiftG tritt die Änderung der Satzung durch die Bekanntgabe der Anerkennung durch dieAufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kraft.)