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04.06.2009
Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz

 

Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz
1.Historische Entwicklung
2.Satzung
3.Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates

zu 1:

Historische Entwicklung..

Warum wir eine Stiftung gründeten:

Die über 15000 Mitglieder des Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz e.V. in heute über 150 Tanzsportvereinen und Tanzsportabteilungen betreiben den Tanzsport als Breitensport und Leistungssport innerhalb der großen Sportfamilie des Deutschen Sportbundes. Zur Förderung des Leistungssportes Tanzen und des Breitensportes sowie Freizeitsportes Tanzen, errichtet der Tanzsport Rheinland-Pfalz e.V. eine Stiftung mit dem Namen 

"Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz"

Mit Hilfe dieser Stiftung soll die Förderung des Tanzsportes im Tanzsportverband Rheinland-Pfalz e.V. vorangetrieben werden. Durch das anzusammelnde Stiftungsvermögen und die daraus entstehenden Erträge sollen insbesondere jugendliche Leistungssportler, Freizeit- und Breitensportler aber auch aussichtsreiche Tanzsportler der Haupt- und Seniorenklasse in die Lage versetzt werden, das erfolgreiche Training zur Steigerung ihrer Wettkampfleistung absolvieren zu können. Auch die Jugendförderung im Tanzsport und hier insbesondere die Arbeit an der Jugend in den Mitgliedsvereinen des Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz e.V. soll durch die Stiftung gefördert werden. Der Tanzsportverband Rheinland-Pfalz e.V. und seine Mitglieder erhoffen sich durch die Einrichtung dieser Stiftung einen weiteren erfolgreichen Ausbau des Tanzsportes in Rheinland-Pfalz. 

Die über 30jährige geschichtliche Entwicklung des Tanzsportes in Rheinland-Pfalz wurde maßgeblich durch zwei Persönlichkeiten des Tanzsportes geprägt. 
Aus dem Deutschen Tanzsportverband, Bundesfachverband für Tanzsport im Deutschen Sportbund ist sein langjähriger Präsident und aktiver Tanzsportler

Günter J. Meinen

zu nennen. In seiner über 18jährigen Präsidentschaft hat er es vermocht, den deutschen Tanzsport zu einer wahren Blüte zu entwickeln. Zahlreiche nationale und internationale Erfolge und Titel konnten den Tanzsport aus seiner Nische zwischen Tanzschulen und Tanzgymnastik der Turnvereine und Ballettschulen herausführen. Die Entwicklung einer breitensportlich angelegten Verbandsstruktur führte zu einem steigen Mitgliederzuwachs. Dies war die Basis für die Vorwärtsbewegung des Leistungssportes im Turniertanz aller Altersklassen. 
Die Schaffung eines Wettkampfsystems mit Turnier- und Sportordnung, die Gestaltung des Formationswettbewerbes im Tanzsport, aber auch die Aufnahme des Slogans "Alles, was tanzt gehört zu uns" und die daraus resultierende Aufnahme der Fachverbände für Rock 'n' Roll, Gardetanzsport und Twirlingsport sowie als jüngstes Kind den Jazztanz als Wettkampfsport sind ein Beleg für das erfolgreiche Schaffen von Günter J. Meinen und zahlreichen Weggefährten. Zu seinen Weggefährten gehörte über eine sehr lange Zeit auch der Mitgründer und langjährige Präsident, der heutige Ehrenpräsident des Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz 

Heinz Kleinow

Der Aufstieg und die Blüte des Deutschen Tanzsportverbandes wurde gleichermaßen durch eine stetige Aufwärts- und Erfolgsbewegung des Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz begleitet. Wenn unser Verband heute zum Gründungstag der "Günter Meinen Gedächtnisstiftung" 100 Tanzsportvereine mit weit über 10.000 Mitgliedern zählt, ist dies der herausragenden Aktivität von Heinz Kleinow und den in verschiedenen Epochen im Präsidium tätigen Mitstreitern zu verdanken Neben Heinz Kleinow hat sich in ganz besonderer Weise der seit über 25 Jahren als Mitglied des Präsidiums tätige Sportwart unseres Verbandes 

Harro Funke

um die sportliche Entwicklung verdient gemacht. Beide Herren waren es, die mit Kraft Stetigkeit und Ausdauer den Verband auf der Ebene des Breitensportes und des Leistungssportes vorangetrieben haben. Rund 10.000 Tanzsporttreibende Männer und Frauen, Jugendliche und Senioren, Turnierpartner und Breitensportler, Freizeitgruppen und Kindergruppen sind als Sportler, Übungsleiter, Trainer, Turnierleiter, Beisitzer und Protokollführer, Wertungsrichter oder in den 100 Tanzsportvereinen und Abteilungen als Vorsitzende, Schatzmeister, Sport- und Jugendwarte, Pressewarte und Turnierwarte aktiv ehrenamtlich tätig. Zu den letzten Aktivitäten von Günter J. Meinen gehörte die Erarbeitung eines Strukturpapiers "Tanzsport 2000" für den Deutschen Tanzsportverband und seine Untergliederungen. Ein wesentlicher Ansatz dieses Papieres war unter anderm auch die Idee, eine "Stiftung Tanzsport" zu errichten. Zahlreiche Ideen und Forderungen sowie kritische Überlegungen sind in diesem Papier zu finden.


Zu 2

S A T Z U N G

der „Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz”

(Genehmigte Fassung vom 25.4.2010)


§ 1

Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen

„Stiftung Sportförderung im Tanzsport Rheinland-Pfalz”

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige, öffentliche Stiftung des bürgerlichen

Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Mainz.

§ 2

Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen

Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem

Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tanzsportes im Tanzsportverband

Rheinland-Pfalz.

Dies wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Förderung von Dienstleistungen und Ausbildungsangeboten für

den Leistungssport Tanzen in Rheinland-Pfalz

b) Förderung von Dienstleistungen und Ausbildungsangeboten für

den Freizeit-Breitensport Tanzen in Rheinland-Pfalz

c) Förderung der Jugendarbeit im Tanzsportverband Rheinland-Pfalz

d) weitere Maßnahmen im Sinne des Stiftungszwecks

Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 4

Stiftungsvermögen

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt 100.000,– DM ( 51129,19 Euro)und kann

durch Zuwendung Dritter aufgestockt werden. Das Stiftungsvermögen

ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich

anzulegen.

(2) Zuwendungen an die Stiftung können mit der Auflage verbunden

werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene

Einzelmaßnahme zu verwenden sind.

(3) Ein Rückgriff auf das Stiftungsvermögen ist nur zulässig, wenn der

Stiftungswille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der

Stiftung nicht gefährdet ist. Sollte das Stiftungsvermögen durch die

Zuwendung Dritter den Betrag von 2.000.000,– DM (1.022.583,70 Euro) überschreiten, so

werden die den Betrag überschreitenden Beträge, soweit sie nicht

ausdrücklich zur Vermehrung des Stiftungsvermögens zugewendet worden

sind, als Zuwendung behandelt.

Solche Beträge unterliegen der freien Verfügung der Stiftungsorgane

im Rahmen dieser Satzung und des Stiftungszwecks.

§ 5

Mittelverwendung

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe aus den Erträgen des Stiftungsvermögens

und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich

zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Aus unverbrauchten Erträgen können angemessene Rücklagen, soweit

steuerlich zulässig, unter Beachtung der staatlichen Vorschriften und

des Stiftungszwecks für größere Maßnahmen über mehrere Jahre hinweg

gebildet werden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Stiftungsorgane

(1)Organe der Stiftung sind

a) der Stiftungsvorstand

b) der Stiftungsrat

c) die Stifterversammlung

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Die Stiftungsorgane können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7

Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 5 Personen, die vom Stiftungsrat auf

die Dauer von vier Jahren gewählt werden.

Bei der Wahl bestimmt der Stiftungsrat auch den Vorsitzenden und den

stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.

(2) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist mit zwei Drittel

Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates jederzeit möglich.

(3) Mitglieder des Stiftungsrates können nicht gleichzeitig dem Stiftungsvorstand

angehören.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder

erschienen sind, darunter der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter.

(5) Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Satzung

und den Bestimmungen des Stiftungsrates. Dazu gehören insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens

b) die Aufstellung des Haushaltsplanes

c) die Vergabe der Stiftungsmittel

d) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung

e) die Erstellung der Jahresrechnung

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils

2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zu handeln berechtigt.

(3) Der Vorsitzende des Stiftungsrates nimmt an den Sitzungen des Vorstandes

mit beratender Stimme teil.

§ 9

Stiftungsrat

(1)Dem Stiftungsrat gehören die folgenden 15 Personen an:

a) der jeweilige Präsident des Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz

als Vorsitzender des Stiftungsrates

b) der Sportwart des Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz

der Lehrwart des Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz

der Jugendwart des Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz

der Schatzmeister des Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz

c) weitere 5 Personen, welche auf Vorschlag des Präsidiums des

Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz durch den Verbandstag des

Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz zu wählen sind.

d) weitere 5 Personen, welche durch die Versammlung der Stifter

zu wählen sind.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates, soweit sie nicht kraft Amtes dem

Stiftungsrat angehören, werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand

ist berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen.

Er hat jedoch nur beratende Stimme. Außerdem ist auf Verlangen

von mindestens 8 Mitgliedern des Stiftungsrates oder auf Verlangen

des Vorstandes innerhalb von 4 Wochen der Stiftungsrat einzuberufen.

(4) Zu den Sitzungen des Stiftungsrates ist schriftlich mit einer Ladungsfrist

von 4 Wochen, unter Ankündigung der Tagesordnung, einzuladen.

(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder

anwesend ist.

§ 10

Aufgabe des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten

der Stiftung.

(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere:

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und die Bestellung des

Vorsitzenden des Vorstandes

b) die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes

c) die Beratung des Vorstandes in allen Fragen, die der Verwirklichung

des Stiftungszwecks dienen.

(3) Die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung sowie

die Entlastung des Vorstandes.

(4) Die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes, für die

Anlage des Stiftungsvermögens und für die Richtlinien der Sportförderung

der Stiftung.

(5) Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Aufhebung

der Stiftung oder deren Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.

§ 11

Stifterversammlung

(1) Die Stifterversammlung setzt sich zusammen aus allen Stiftern der Stiftung.

Ihre Aufgabe ist es, aus ihren Reihen 5 Personen in den Stiftungsrat

zu entsenden. In der Stifterversammlung hat jeder Stifter, unabhängig

von der Höhe des eingebrachten Kapitals, eine Stimme.

Weitere Aufgabe der Stifterversammlung ist es, Zustifter zu finden und

auf die Mitgliedsvereine des Tanzsportverbandes Rheinland-Pfalz einzuwirken,

sich an der Stiftung zu beteiligen. Sie ist unabhängig von

der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Stifterversammlung tritt jeweils zur Wahl der 5 Mitglieder des Stiftungsrates

am Ende der vierjährigen Wahlperiode zusammen.

Zur Stifterversammlung wird mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe

der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

§ 12

Satzungsänderungen und Zusammenlegungen der Stiftung

sowie Ausfallberechtigung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks gegenstandslos oder erscheint

die Stiftung als nicht mehr sinnvoll, so kann der Stiftungsrat mit mindestens

zwei Drittel seiner Mitglieder der Satzung einen veränderten, oder

neuen Zweck geben.

(2) Sonstige Satzungsänderungen oder eine Auflösung der Stiftung werden

vom Stiftungsrat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder

beschlossen.

(3) Jede Satzungsänderung bedarf darüber hinaus der mehrheitlichen

Zustimmung der Mitgliederversammlung des Tanzsportverbandes

Rheinland-Pfalz.

(4) Im Falle des Erlöschens der Stiftung fällt das Vermögen an den

Tanzsportverband Rheinland-Pfalz, welcher es in einer dem Stiftungszweck

entsprechenden Weise zu verwenden hat.

§ 13

Staatliche Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des

rheinland-pfälzischen Stiftungsgesetzes.

Kirchheimbolanden, den 15. Dezember 1994

Holger Liebsch

Präsident

Tanzsportverband Rheinland-Pfalz e.V.

Geändert durch Beschluss des Stiftungsrates und der jeweiligen Verbandstage 1995 und 1998

Genehmigt durch die Aufsichtsbehörde Rechtsamt der Stadt Mainz mit Schreiben vom 7.Mai 1999 und im Staatsanzeiger veröffentlicht.

Geändert durch Beschluss des Stiftungsrates und des TRP Verbandstages am 25.4.2010 in Neuwied am Rhein. Genehmigt mit Schreiben der ADD Trier ( Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion )

vom 26.5.2010 . (Gem. § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 LStiftG tritt die Änderung der Satzung durch die Bekanntgabe der Anerkennung durch dieAufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kraft.)

 

zu 3:

Stiftungsvorstand:

Harro Funke, Klein-Winternheim   - Vorstandsvorsitzender

Prof.Dr.Dieter Wilmes, Ingelheim  - stellv.Vorstandsvorsitzender

Dr. Elisabeth Buchberger,Frankenthal - Beistzerin

Wolfgang Ernst, Kirchheimbolanden - Beisitzer

Hermann Stein, Landau - Beisitzer

 

Mitglieder ohne Stimmrecht:

Dr.Gernot Franzmann, Stiftungsschatzmeister (o.Stimmrecht )

Holger Liebsch, Vorsitzender Stiftungsrat (mit beratender Stimme )

 

Das Aufsichtsgremium der Stiftung...

 

Stiftungsrat:

 

a. Mitglieder aus dem TRP Präsidium:

 

Holger Liebsch, Kirchheimbolanden  - Vorsitzender des Stiftungsrates

Michael Gewehr, Flemlingen

Dr.Gernot Franzmann, Bobenheim am Berg

Rainer Kopf,Speyer

Thomas Rhinow, Einhausen

 

b. Mitglieder aus der Stifterversammlung

 

Tino Schneider, Trier

Jürgen Dres, Frankenthal

Prof.Dr.Terlecki, Rodenbach

Wilma Knerr, Zweibrücken

Beate Saar, Speyer

 

c. Mitglieder aus dem Verbandstag des TRP

 

Lothar Röhricht, Ramstein

Winfried Reif, Bad Kreuznach

Holger Nicolay,Mainz

Karl Gast, Speyer

Bernd Flühr, Bad Kreuznach

 

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